Kostenübernahme durch die Pflegekassen

Bei Vorliegen eines Pflegegrades werden Kosten grundsätzlich von den Pflegekassen übernommen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den folgenden Ausführungen, gerne erläutern wir die Möglichkeiten auch in einem persönlichen Gespräch.

Entlastungsleistung nach §45b SGB XI

Die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag erfolgt (bis zur unten angegebenen Obergrenze) über den  Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Danach steht Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 ein Leistungsbetrag von monatlich 125,00 Euro u.a. für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a SGB XI zur Verfügung. Dieses Angebot wurde durch den Schwlm-Eder-Kreis als solches anerkannt. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird also nicht mit den anderen Leistungsansprüchen verrechnet. Der Anspruch entsteht jeweils mit Beginn des Monats. Wird der monatliche Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann der nicht beanspruchte Teil in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden. Wird in einem Kalenderjahr der Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, wird der nicht beanspruchte Teil auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, verfällt jedoch am 30. Juni des Folgejahres.

Verhinderungspflege auch für Angebote  zur Unterstützung im Alltag

Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI für Angebote zur  Entlastung im Alltag Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können die sog. Verhinderungspflege auch für Angebote  zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen. Dieses ist an einige Voraussetzungen gekoppelt. Der Betrag ist vom Pflegegrad abhängig. Gerne bespreche ich mit Ihnen Ihre Finanzierungsmöglichkeiten oder vermittle Sie an eine entsprechende Beratungsstelle.

Verwendung der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag

 Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben gemäß § 36 SGB XI einen Anspruch auf  sog. Pflegesachleistungen.

Sofern ein Pflegebedürftiger nicht den vollen Leistungsbetrag der Pflegesachleistung in Anspruch nimmt, kann nach § 45a Abs. 4 SGB XI der nicht verwendete Teil für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Hier spricht man vom sogenannten Umwandlungsanspruch, im Rahmen dessen die Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden kann. Die Verwendung der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag darf im Umfang von bis zu 40 Prozent der monatlichen Pflegesachleistung erfolgen. Hierfür ist bei der Pflegekasse ein Antrag zu stellen.

Nächster Mörscher Mittagstisch:

Hauswirtschaftliche Hilfe

Kontakt

Sabine Knobel

Brauhausstraße 6

34326 Morschen

05664 9390209

verein[at]moerscher-engel.de

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in ländliche Gebiete.

Defibrillator-Standorte

Wichte

Am Dorfplatz, Zehntscheune, 34326 Morschen, 51.02.24.0''N, 9.35.02.0''E, 24Std erreichbar

 

Altmorschen-Hotel Kloster Haydau, Empfang, In der Haydau 2, 34326 Morschen, 51.04.01.6''N, 9.36.58.5''E, 24 Std erreichbar

Mitglied in der Diakonie Hessen

Bitte hier klicken
Bitte hier klicken

Mörscher Engel zu Gast im Club Radio HNA.

Druckversion | Sitemap
© Mörscher Engel