Bei Vorliegen eines Pflegegrades werden Kosten grundsätzlich von den Pflegekassen übernommen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den folgenden Ausführungen, gerne erläutern wir die Möglichkeiten auch in einem persönlichen Gespräch.
Die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag erfolgt (bis zur unten angegebenen Obergrenze) über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Danach steht Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 ein Leistungsbetrag von monatlich 125,00 Euro u.a. für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a SGB XI zur Verfügung. Dieses Angebot wurde durch den Schwlm-Eder-Kreis als solches anerkannt. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird also nicht mit den anderen Leistungsansprüchen verrechnet. Der Anspruch entsteht jeweils mit Beginn des Monats. Wird der monatliche Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann der nicht beanspruchte Teil in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden. Wird in einem Kalenderjahr der Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, wird der nicht beanspruchte Teil auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, verfällt jedoch am 30. Juni des Folgejahres.
Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI für Angebote zur Entlastung im Alltag Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können die sog. Verhinderungspflege auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen. Dieses ist an einige Voraussetzungen gekoppelt. Der Betrag ist vom Pflegegrad abhängig. Gerne bespreche ich mit Ihnen Ihre Finanzierungsmöglichkeiten oder vermittle Sie an eine entsprechende Beratungsstelle.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben gemäß § 36 SGB XI einen Anspruch auf sog. Pflegesachleistungen.
Sofern ein Pflegebedürftiger nicht den vollen Leistungsbetrag der Pflegesachleistung in Anspruch nimmt, kann nach § 45a Abs. 4 SGB XI der nicht verwendete Teil für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Hier spricht man vom sogenannten Umwandlungsanspruch, im Rahmen dessen die Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden kann. Die Verwendung der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag darf im Umfang von bis zu 40 Prozent der monatlichen Pflegesachleistung erfolgen. Hierfür ist bei der Pflegekasse ein Antrag zu stellen.